FAQ
Welche Verfahren gibt es zur außergerichtlichen Streitbeilegung?
Die staatlich anerkannte Gütestelle Stuttgart-Nordschwarzwald bietet neben außergerichtlichen Güteverfahren nach der Verfahrensordnung der Gütestelle auch die Möglichkeit, obligatorische Schlichtungsverfahren nach dem Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg durchzuführen. Darüber hinaus bieten wir Ihnen auch Mediationsverfahren an.
Was ist der Sinn und Zweck eines solchen außergerichtlichen Verfahrens?
Neben der Entlastung der Gerichte bietet das Verfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle auch die Möglichkeit und die Chance, Konflikte eigenverantwortlich, schnell und kostengünstig beizulegen. Zudem wird bei einer gütlichen Einigung die persönliche Beziehung der Streitparteien spürbar verbessert und eine höhere Akzeptanz der Einigung erzielt.
Wann ist ein Verfahren vor einer Gütestelle sinnvoll?
Sinnvoll ist ein Verfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle grundsätzlich immer dann, wenn eine schnelle und verbindliche Lösung erzielt werden soll. Da das Güteverfahren auf eine gütliche Lösung abzielt, ist es vor allem in den Fällen sinnvoll, in denen es nicht nur auf die reine Rechtslage, sondern auch und vor allem auf die persönlichen Wünsche der Parteien ankommt. Diese können im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Muss im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden?
Grundsätzlich können Sie sich im Rahmen eines Schlichtungs- oder Güteverfahrens selbst vertreten. Ein Anwaltszwang herrscht somit nicht. Auf Wunsch können Sie jedoch selbstverständlich einen Rechtsanwalt hinzuziehen bzw. sich unter bestimmten Voraussetzungen auch durch diesen im Verfahren vertreten lassen. Bedenken Sie jedoch, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zusätzliche Kosten verursacht, die Sie selbst zu tragen haben.
Wann muss ich ein obligatorisches Schlichtungsverfahren nach dem Schlichtungsgesetz beantragen?
In bestimmten Fällen ist die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht erst zulässig, wenn zuvor ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch stattgefunden hat. Sie können hier entweder ein Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle durchführen lassen, oder beim zuständigen Amtsgericht die Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens beantragen.
In folgenden Fällen ist ein erfolgloser Schlichtungsversuch grundsätzlich vorgeschrieben:
- in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 750 Euro;
- in Streitigkeiten wegen Einwirkungen nach § 906 BGB;
- in Streitigkeiten wegen Überwuchs nach § 910 BGB;
- in Streitigkeiten wegen Hinüberfalls nach § 911 BGB;
- in Streitigkeiten wegen eines Grenzbaums nach § 923 BGB;
- in Streitigkeiten wegen der im Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte;
- in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Die FAQ wird laufend erweitert.
