Vor der Gütestelle Stuttgart-Nordschwarzwald können sowohl obligatorische Schlichtungsverfahren nach dem Schlichtungsgesetz, als auch sonstige außergerichtliche Güteverfahren durchgeführt werden. Auch die Durchführung von Mediationsverfahren ist grundsätzlich möglich.

Welches Verfahren das für Sie geeignetste ist, erfahren Sie auf dieser Seite.
Gerne können Sie sich auch jederzeit an uns wenden, gemeinsam kann dann geklärt werden, welches Verfahren Ihren Wünschen und Zielen am Besten entspricht.

Obligatorisches Schlichtungsverfahren nach dem Schlichtungsgesetz

In einigen Fällen ist vor der Erhebung einer Klage beim zuständigen Amtsgericht auf Grund des baden-württembergischen Schlichtungsgesetz die Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens zwingend erforderlich. Alternativ können Sie vor der gerichtlichen Klage auch eine außergerichtliche Schlichtung vor einer anerkannten Gütestelle oder ein Mediationsverfahren durchführen. In folgenden Fällen ist die Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahren nötig:

  • in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 750 Euro;
  • in Streitigkeiten wegen Einwirkungen nach § 906 BGB;
  • in Streitigkeiten wegen Überwuchs nach § 910 BGB;
  • in Streitigkeiten wegen Hinüberfalls nach § 911 BGB;
  • in Streitigkeiten wegen eines Grenzbaums nach § 923 BGB;
  • in Streitigkeiten wegen der im Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte;
  • in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Das obligatorische Schlichtungsverfahren ist schriftlich beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Ihr Antrag muss sowohl die Namen als auch die ladungsfähigen Anschriften der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache sowie den Gegenstand des Streits und Ihr Begehren enthalten.

Selbstverständlich können Sie in Ihrem Antrag auch einen Vorschlag bezüglich der Schlichtungsperson unterbreiten. Nach Möglichkeit wird das Amtsgericht diesem Vorschlag folgen und die von Ihnen gewünschte Person als Schlichtungsperson Ihrem Verfahren beiordnen.

Der vom Amtsgericht bestimmte Schlichter wird die Parteien im Anschluss zu einem von diesem bestimmten Termin laden. Zu diesem Termin müssen Sie persönlich erscheinen. Sie können sich jedoch auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Im Schlichtungstermin wird sodann versucht, eine gemeinsame und einvernehmliche Lösung zu erzielen. Sollte eine Einigung erzielt werden können, wird diese in einer Vereinbarung protokolliert. Sollte keine Einigung zu erzielen sein oder der Antragsgegner unentschuldigt dem Termin fern bleibt, wird dem Antragsteller eine Bescheinigung über das Scheitern des Schlichtungsverfahrens ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung ist die Klage vor dem Amtsgericht möglich.

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Güteverfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle

Das Güteverfahren wird nach einer durch den Präsidenten des Landgerichts Stuttgart geprüften und genehmigten Verfahrensordnung durchgeführt.
Die Verfahrensordnung können Sie hier einsehen.

Die Verfahrensordnung regelt die notwendige Rahmenbedingungen, verzichtet jedoch aber auf übermäßigen Bürokratismus, um den zügigen und effektiven Verfahrensablauf zu garantieren.

Wann ist ein Güteverfahren sinnvoll?

Die Durchführung eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle ist immer dann sinnvoll, wenn Fristen gehemmt werden sollen.
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird die Verjährung durch die Beantragung einer Güteverhandlung vor einer anerkannten Gütestelle gehemmt.

Auch wenn es darum geht möglichst schnell, kostengünstig und ohne großen bürokratischen Aufwand zu einer rechtssicheren Einigung zu kommen bietet sich das Verfahren vor der Gütestelle besonders an, da die Abschlussvereinbarung durch die Gütestelle für vollstreckbar erklärt werden kann. Aus dieser Vereinbarung kann dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Die Durchführung eines Güteverfahrens ist immer dann zulässig, wenn das Gesetz den Parteien die Möglichkeit der selbstständigen Streitbeilegung einräumt. In zivilrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht ist die Durchführung eines Güteverfahrens sogar zwingend vorgeschrieben, sofern der Wert der geltend gemachten Ansprüche 750 Euro nicht übersteigt.

Das Güteverfahren bietet sich des Weiteren in den Fällen an, in denen der Streit nicht durch ein Gerichtsverfahren an die Öffentlichkeit gelangen soll.

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über den Ablauf des Güteverfahrens vor der Gütestelle.

Die Einleitung des Güteverfahrens

Das Güteverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Sie können die Durchführung des Güteverfahren sowohl schriftlich, per Fax, per E-Mail, mündlich oder telefonisch beantragen.
Das Antragsformular finden Sie hier.

Soll die Verjährung des Anspruchs durch das Güteverfahren gehemmt werden oder andere gesetzliche Folgen der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, muss die Beantragung des Güteverfahrens zwingend schriftlich erfolgen!

Mit dem Antrag muss eine kurze Zusammenfassung des streitigen Sachverhalts eingereicht werden. Sollte die Gegenpartei dem Güteverfahren bereits zugestimmt haben, so ist dies ebenfalls mitzuteilen.

Bitte nutzen Sie zur Beantragung des Güteverfahrens unbedingt das Antragsformular welches Sie hier finden.

Vorbereitung des Güteverfahrens

Im Vorfeld des Güteverfahrens wird der Gegenpartei zunächst der Antrag zugestellt und um Zustimmung zur Durchführung des Güteverfahrens gebeten. Erfolgt binnen einer von der Gütestelle gesetzten Frist von zwei Wochen keine Zustimmung der Gegenpartei, wird dem Antragsteller dies schriftlich mitgeteilt und das Verfahren wird beendet.

Liegt die Zustimmung aller Parteien zur Durchführung des Güteverfahrens vor, wird durch die Gütestelle ein zeitnaher Gütetermin bestimmt.

Durchführung des Güteverfahrens

Das Güteverfahren ist nicht öffentlich. Jede Partei kann jedoch anwaltlichen oder sonstigen Beistand hinzuziehen. Die Güteverhandlung ist mündlich und wird in der Regel nicht durch Schriftsätze vorbereitet.

Die Anzahl der Gütetermine hängt vom jeweiligen Verfahrensumfang sowie den konkreten Streitpunkten ab.

Das Ziel des Güteverfahrens ist es, dass die Beteiligten mit Unterstützung der Gütestelle zu einer selbst verantworteten, interessenorientieren und einvernehmlichen Lösung gelangen. Sowohl die Kommunikation mit der Gegenseite als auch die Bereitschaft zur Lösung sind somit unverzichtbare Voraussetzungen für das Gelingen einer Güteverhandlung. Der Mediator achtet während des gesamten Verfahrens auf Fairness und darauf, dass die Verhandlungen auf gleicher Augenhöhe erfolgen können.

Vor, während oder außerhalb der Güteverhandlung können durch den Mediator Einzelgespräche durchgeführt werden, sofern dies als sachdienlich erachtet wird.

Abschluss des Güteverfahrens

Das Güteverfahren wird durch die Unterzeichnung einer Vereinbarung der Parteien abgeschlossen, sofern sich die Parteien über den Streitgegenstand oder Teile des Streitgegenstands einigen konnten.

Erachtet eine der Parteien oder der Mediator das Güteverfahren als gescheitert, so wird das Güteverfahren ebenso beendet.

Abschlussvereinbarung

Einigen sich die Parteien über den Streitgegenstand oder einen Teil des Streitgegenstands, so wird diese Einigung durch den Mediator protokolliert. Die protokollierte Abschlussvereinbarung ist durch die Parteien zu genehmigen und zu unterzeichnen.

Aus einer solchen Abschlussvereinbarung kann nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass zuvor die Erteilung einer Vollstreckungsklausel bei der Gütestelle beantragt wird, die dann das für die Klauselerteilung notwendige veranlasst.

Wichtig: Führt das Güteverfahren nicht zum Erfolg steht Ihnen nach wie vor der Rechtsweg offen.

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Mediationsverfahren

Die staatlich anerkannte Gütestelle Stuttgart-Nordschwarzwald bietet Ihnen die Möglichkeit Ihren Konflikt im Rahmen eines Mediationsverfahrens beizulegen. Die Mediation ist eine bereits seit langem bekannte, aus dem anglo-amerikanischen Raum stammende Form der Konfliktbeilegung.

Im Rahmen des Mediationsverfahrens versuchen wir zwischen den Konfliktparteien zu vermitteln. Ziel ist es, dass Sie selbst eine Lösung für Ihren Konflikt erarbeiten. Hierzu klären wir zunächst mit den einzelnen Konfliktparteien deren Interessenlage und versuchen Sie im Verfahrensverlauf zur gemeinsamen und freien Lösung zu bringen.  Entscheidend ist hierbei, dass die Parteien sich in die jeweils andere Position versuchen hinein zu versetzen und somit ein Verständnis für die Interessenlage der Gegenpartei entwickeln.

Besonders geeignet sind Mediationsverfahren in familienrechtlichen Streitfällen wie beispielsweise im Rahmen von Scheidungen oder auch bei erbschaftlichen Auseinandersetzungen. Auch Miet-, Nachbarschafts- oder Wohnungseigentumsstreitigkeiten sowie Streitigkeiten zwischen oder innerhalb von Unternehmen eignen sich besonders für die Mediation.

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Für nähere Informationen zu den einzelnen Verfahren stehe ich Ihnen gerne beratend zur Verfügung.